§ 403.

(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus  der
Straftat  erwachsenen  vermögensrechtlichen  Anspruch, der zur Zuständigkeit
der ordentlichen  Gerichte  gehört  und  noch  nicht  anderweit  gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem
Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

(2) Der Verletzte oder sein  Erbe  soll  von  dem  Strafverfahren  möglichst
frühzeitig  Kenntnis  erhalten;  dabei  soll  er auf die Möglichkeit, seinen
Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen werden.



§ 404.

(1)  Der  Antrag,  durch  den  der  Anspruch  geltend  gemacht  wird,   kann
schriftlich  oder  mündlich  zur  Niederschrift  des  Urkundsbeamten, in der
Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn  der  Schlußvorträge  gestellt
werden.  Er  muß  den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen
und  soll  die  Beweismittel  enthalten.  Ist  der  Antrag   außerhalb   der
Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im
bürgerlichen Rechtsstreit.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung  gestellt,  so  wird  der
Antragsteller  von  Ort  und  Zeit  der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der
Antragsteller,  sein   gesetzlicher   Vertreter   und   der   Ehegatte   des
Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5)   Dem   Antragsteller   und   dem   Angeschuldigten   ist   auf   Antrag
Prozeßkostenhilfe   nach   denselben   Vorschriften   wie   in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs.
2   Satz   1   der   Zivilprozeßordnung   gilt  mit  der  Maßgabe,  daß  dem
Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden  soll;
dem   Antragsteller,   der  sich  im  Hauptverfahren  des  Beistandes  eines
Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet  werden.  Zuständig  für  die
Entscheidung  ist  das  mit  der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist
nicht anfechtbar.



§ 405.

Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Antrag im Urteil ab,  wenn
der  Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine
Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird  oder  soweit
der  Antrag  unbegründet  erscheint. Es sieht von der Entscheidung auch dann
ab, wenn sich der Antrag zur  Erledigung  im  Strafverfahren  nicht  eignet,
insbesondere  wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder wenn der
Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage  des  Verfahrens  auch  durch
Beschluß geschehen.



§ 406.

(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet  ist,
gibt  ihm  das  Gericht  im Urteil statt. Die Entscheidung kann sich auf den
Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar  erklären.
Es  kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig
machen;   es   kann   auch   dem   Angeklagten    gestatten,    sie    durch
Sicherheitsleistung    abzuwenden.    Diese    Anordnungen    können   durch
unanfechtbaren  Beschluß  auch   nachträglich   getroffen,   geändert   oder
aufgehoben werden.

(3)  Die  Entscheidung  über  den  Antrag  steht   einem   im   bürgerlichen
Rechtsstreit  ergangenen  Urteil gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt
ist, kann er anderweit geltend  gemacht  werden.  Ist  über  den  Grund  des
Anspruchs  rechtskräftig  entschieden,  so  findet  die Verhandlung über den
Betrag nach  §  304  Abs.  2  der  Zivilprozeßordnung  vor  dem  zuständigen
Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des  Urteils  mit  Gründen  oder
einen Auszug daraus.



§ 406a.

(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer  Entscheidung
absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das  Gericht  dem  Antrag  stattgibt,  kann  der  Angeklagte  die
Entscheidung  auch  ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst
zulässigen  Rechtsmittel  anfechten.  In  diesem   Falle   kann   über   das
Rechtsmittel durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

(3)  Wird  auf  ein  Rechtsmittel  unter  Aufhebung  der  Verurteilung   der
Angeklagte  einer  Straftat  nicht  schuldig  gesprochen und auch nicht eine
Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, so  ist  zugleich
die  dem  Antrag  stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil
insoweit nicht angefochten ist.



§ 406b.

Die  Vollstreckung  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  die   für   die
Vollstreckung  von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für
das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768, 887 bis 890 der  Zivilprozeßordnung
ist  das  Gericht  der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk
das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.  Einwendungen,  die
den  Anspruch  selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
auf  denen  sie  beruhen,  nach  Schluß  der  Hauptverhandlung  des   ersten
Rechtszuges  und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der
Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.



§ 406.

(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte  darauf
beschränken,   eine   wesentlich   andere  Entscheidung  über  den  Anspruch
herbeizuführen.  Das  Gericht   entscheidet   dann   ohne   Erneuerung   der
Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen  den
strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.



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